Satzung

vom 02.08.1992, erlassen durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 18.05.1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18.05.1993, zuletzt geändert durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 28.12.1996 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.12.1996

§1 Zweck, Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Club „ABI ‘92“ ist ein nicht rechtsfähiger Verein zur Pflege der Kameradschaft des Abiturjahrganges 1992.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Karwitz.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist der erfolgreiche Abschluß des Abiturs im Jahre 1992. Auf diese Bedingung kann in Ausnahmefällen bei Einverständnis aller Mitglieder verzichtet werden.
2. Über die Aufnahme hat die Mitgliederversammlung nach freiem Ermessen mit einer drei Viertel Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu entscheiden.
3. Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Einhaltung der Satzung.
4. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung der festgelegten Beiträge.
5. Bei Unterlassung der Beitragszahlungen oder bei dauernder Abwesenheit bei Mitgliederversammlungen kann der Ausschluß durch den Vorstand verfügt werden.
6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschließung. Ein Mitglied kann jederzeit seinen Austritt zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres an den Vorstand erklären. Die Ausschließung ist zulässig, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer drei Viertel Mehrheit.
7. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. In besonderen Einzelfällen können Ausnahmen durch die Mitgliederversammlung gemacht werden.

§3 Vorstand
1. Die Geschäfte des Vereins werden von dem Vorstand geführt, der aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden und dem Kassenwart besteht. Bei Verhinderung des 1.Vorsitzenden wird dieser von dem 2.Vorsitzenden vertreten. Bei Verhinderung des 2.Vorsitzenden wird dieser von dem Kassenwart vertreten.
2. Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in dieser Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist. Demgemäß soll in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen oder sonstigen abzugebenden Verpflichtungserklärungen die Bestimmung aufgehoben werden, daß die Vereinsmitglieder für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten nur mit dem Vereinsvermögen haften.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§4 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jeweils zu Weihnachten eines jeden Geschäftsjahres statt.
2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über :
• die Aufnahme eines Mitglieds
• den Ausschluß eines Mitglieds
• Satzungsänderungen
• die Auflösung des Vereins
4. Bei der Beschlußfassung in den Mitgliederversammlungen entscheidet, soweit nicht die Satzung etwas Anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
5. Beschlußfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

§5 Satzungsänderung
Die Satzungsänderung bedarf des Beschlusses der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder.

§6 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf des einstimmigen Beschlusses aller Mitglieder.

( Ort, Datum )   ( 1.Vorsitzender )  ( 2.Vorsitzender )  ( Kassenwart )